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   VG Berlin, 24.11.2016 - 36 K 50.15 A   

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VG Berlin, 24.11.2016 - 36 K 50.15 A (https://dejure.org/2016,56885)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A (https://dejure.org/2016,56885)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2016 - 36 K 50.15 A (https://dejure.org/2016,56885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 51 AuslG, § 53 AuslG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 73b AsylVfG 1992, § 73c AsylVfG 1992
    Abschiebung kurdischer Volkszugehöriger in die Türkei, Abschiebungshindernisse für die Türkei; Subsidiärer Schutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 73b, AsylG § 73c, AsylG § 4
    Türkei, Kurden, Widerruf, subsidiärer Schutz, Putschversuch, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter, Änderung der Sachlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 03.10.1900 - I 198/00

    Anweisung

    Auszug aus VG Berlin, 24.11.2016 - 36 K 50.15
    Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 36 X 198/00 wurde die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2004 unter Bezugnahme auf die Vorfälle am israelischen Generalkonsulat unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2000 verpflichtet, festzustellen, dass für die Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

    Das Gericht hat die Asylvorgänge des BAMF und die Ausländerakte des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bezüglich des Klägers sowie die Verfahrensakten des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens VG 36 X 198/00 beigezogen.

  • VG Karlsruhe, 20.07.2017 - A 10 K 3981/16

    Keine Verfolgung von Kurden in der Türkei

    In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27).

    59 ee) Die Verurteilung des Klägers wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung begründet gleichfalls nicht die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch wenn Kurden, die sich in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt haben, im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei im Einzelfall asylrechtlich relevante Verfolgung drohen kann (so bereits u.a. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2016 - 11 LB 53/15 -, Ls., juris; Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34; VG Dresden, Urteil vom 18.04.2017 - 3 K 511/16.A -, juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2017 - A 3 K 6059/16 -, S. 12; VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 29.01.2019 - 37 K 98.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Beihilfe zu schweren nichtpolitischen

    Das Gericht geht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass eine abschiebungsschutzrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen vorliegt, die in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte gelangt sind, etwa weil sie als Unterstützer der PKK angesehen werden (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 11 LB 53/15, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteile vom 24. November 2016 - VG 36 K 50.15 A - und vom 28. Februar 2017 - VG 36 K 371.14 A -).
  • VG Berlin, 24.09.2018 - 36 L 358.18

    Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im

    In der Türkei kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass nur mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgegangen wird (OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 62 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 11 LB 53/15 - InfAuslR 2016, 450, 452; VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 8. Juli 2016 - A 6 K 2036/13 - juris UA S. 11; VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 - VG 36 K 50.15 A - juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom 18. April 2017 - 3 K 511/16.A - juris Rn. 22).
  • VG Dresden, 14.03.2018 - 3 K 3998/17
    In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beo­ bachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A - Juris Rn. 27),.
  • VG Minden, 01.07.2019 - 8 K 187/19
    In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 37 K 16.18
    Es trifft zwar zu, dass die politischen Verhältnisse in der Türkei sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 erheblich zu Lasten von Anhängern oppositioneller Parteien verschlechtert haben (dazu VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 - VG 36 K 50.15 A - juris Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2017 - A 10 K 3981/16 - juris Rn. 42 ff.).
  • VG Minden, 20.05.2019 - 8 K 2667/18
    In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27).
  • VG Dresden, 14.03.2018 - 3 K 4348/17
    In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beo­ bachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A juris Rn. 27).
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